Z E N S U R

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Am 30.8.96 hat die Bundesanwaltschaft mit Hinweis auf einen nach deutschem Recht §129a Abs.3 StGB verbotenen Text, der auf World Wide Web Servern auslaendischer Internetprovider weltweit abrufbar liegt, deutsche Internet Provider und "Online- Dienste" auf eine moegliche Mitschuld durch Beihilfe zu Straftaten nach §129a Abs.3 StGB und 130a Abs.1 StGB (hier hat der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen die Verbreiter des Textes eingeleitet) hingewiesen.

"Unter folgenden Adressen im Internet: ...[es folgen die Anschriften von 2 WWW Sites und 1 Link, die hier ungenannt bleiben, da es uns mit dieser Erklaerung nicht um die von der Bundesanwaltschaft beanstandeten Inhalte, sondern um den Zensurakt als solchen geht ]... ist die Gesamtausgabe ... [des beanstandeten Textes und Erklaerung zur strafrechtlichen Bewertung] ... Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich möglicherweise einer Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar machen, soweit Sie auch weiterhin den Abruf dieser Seiten über Ihre Zugangs- und Netzknoten ermöglichen sollten."

In einem Akt gewissermassen vorauseilenden Gehorsams haben einige deutsche Internetprovider Massnahmen ergriffen, die von der Bundesanwaltschaft genannten auslaendischen World Wide Web Sites mit dem beanstandeten Text bzw. die zugehoerigen Hosts voruebergehend zu sperren. Von Seiten des gesperrten Host, etwa von xs4all.nl in Holland, stellt sich diese Sperre als Boykott ihres Internetangebotes durch deutsche Netzprovider dar. Diesen Boykott deutscher Provider halten wir fuer falsch.

Abgesehen davon, dass es praktisch nicht moeglich ist, bei ansonsten freizuegigem Daten- und Telephonverkehr mit dem Ausland, den Informationstransport von auslaendischen Internetangeboten nach Deutschland wirksam zu unterbinden bzw. all diejenigen Angebote, die nicht deutschem Recht entsprechen, ohne massivste Massnahmen, fuer die es zur Zeit keine Rechtsgrundlage geben wuerde, herauszufiltern, fordern wir eine Gleichbehandlung von Internetprovidern und TelCo-Providern, womit der Beihilfehinweis der Bundesanwaltschaft sich zukuenftig eruebrigt, denn bislang wurden weder Post noch Telekom auf Mitschuld durch Beihilfe hingewiesen, wenn sie Inhalte an Empfaenger in Deutschland ausliefern, die nach deutschem Recht Straftatsbestaende erfuellen.

Berlin, September 1996

xs4all und xs2all Internet Information!

(Nachtrag im April 1997:
Am 2. April hat das Bundeskriminalamt in einem Schreiben an den Verein Deutsches Forschungsnetz (DFN) mitgeteilt, daß der beanstandete Text noch immer zugänglich sei, woraufhin sich der DFN nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer Sperre des gesamten Webangebotes von XS4ALL entschlossen hat. Die erneute Sperraktion startete am 11. April 97.)