#TITLE#Link(s) - Recht(s) #SUBTITLE#Technische Grundlagen und Haftungsfragen bei Hyperlinks #AUTHOR#Alexander Eichler#Sabine Helmers#Thorsten Schneider1 #DATE#22#5#97 #WHERE#Betriebs-Berater. Zeitschrift für Recht und Wirtschaft, Beilage 18 "Kommunikation und Recht" zu Heft 48, S. 23-26, 1997

Einführung

Hyperlinks (kurz :'link') zählen mit zu den zentralen Funktionen in Onlinemedien. Das Internet und andere Netze basieren inzwischen wesentlich darauf, daß beliebige Verweise von einem Inhalt zu einem anderen Inhalt vorgenommen werden können. Die rechtliche Beurteilung dieser Hyperlinks ist bisher in Deutschland nur sehr wenig diskutiert worden2. Nach dem Inkrafttreten des Teledienstegesetzes (TDG) im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG)3 und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV)4 jeweils zum 1. 8. 1997 ist die Rechtslage angesichts der darin enthaltenen Haftungsfreistellungen neu zu beurteilen. Dieser Beitrag gibt daher einen Überblick zu den durch Hyperlinks aufgeworfenen Rechtsproblemen.

Technische Grundlagen

Hyperlinks sind vereinfacht gesagt Verweise auf einen anderen Inhalt (Text, Bild, Ton). Am meisten gebräuchliches Beispiel ist der link von einem Text zu einem anderen. Das Besondere daran ist die Flexibilität: der andere Text kann in dem gleichen Dokument, also in der gleichen Datei sein, oder aber auf einem anderen Rechner in einem anderen Land gespeichert sein. Alles dazwischen ist möglich.

Hyperlinks im World Wide Web

Das World Wide Web5 besteht, sehr vereinfacht darge- stellt, aus einem mengenmäßig unbegrenzten und in der Praxis seit Jahren rasant wachsenden Netz von miteinander verknüpften Texten, die voneinander unabhängig hergestellt werden. Die Texte (Webseiten) werden von beliebigen Autoren produziert und sind per Internet weltweit abrufbar, sobald sie auf einem WWW-Server plaziert werden. Allen Webseiten gemeinsam ist, daß sie in derselben HTML6-Sprache formatiert sind. HTML ist ein quasi- Standard mit definierten Steuerzeichen, der festlegt, wie die Darstellung eines Inhalts beschrieben wird 7. Bei den Textverknüpfungen, den sogenannten Links, kommen neben menschlichen Autoren im Internet Programme hinzu, die solche Links setzen8.

Um auf einer Webseite einen Link einzufügen, wird die Zeichenkette "a href=" in das HTML-Dokument geschrieben mit der Adresse der Webseite, auf die verwiesen werden soll. Diese sieben Zeichen (auch das Leerzeichen ist wichtig) stellen einen Hyperlink her. Links können entweder dauerhaft eingeschrieben sein in eine Webseite, sie können aber auch aus Datenbanken automatisch generiert werden und temporär, also wechselnd, sein9.

Technisch gesehen sind Links eine hypertextuelle Verknüpfung zwischen zwei Stellen eines oder unterschiedlicher Inhalte. Mit einem Link kann innerhalb des eigenen Inhalts verwiesen werden, sogar innerhalb eines Dokuments und ebenso auf fremde In- halte, die auf anderen Rechnern gespeichert sind, als die des Inhalts, von dem aus verwiesen wird. Aus den Angaben zum Link geht nicht hervor, wer ihn aufgenommen hat oder wann dies geschehen ist. Der Inhalt, zu dem ein Link aufgenommen wurde, kann sich jederzeit verändern, ohne daß derjenige, der den Link aufgenommen hat, davon automatisch Kenntnis erlangt10. Die Autoren der Webseite, auf die per Link verwiesen wird, "sehen" solche existierenden Links nicht und haben praktisch keinen Einfluß auf die "Verlinkung" zu ihren Inhalten von anderen Angeboten aus.

Suchmaschinen

In einem Verfahren vor dem LG Mannheim ging es technisch um die Frage, inwieweit der Autor einer Webseite Einfluß darauf nehmen kann, daß sog. Suchmaschinen (search engines) einen Verweis auf sein Angebot aufnehmen. Suchmaschinen sind Verzeichnisse eines Teils des Inhalts des WWW. Es werden grundlegend zwei unterschiedliche Typen von Suchmaschinen unterschieden: Suchmaschinen mit Stichwortsuche11 , bei denen man mit einem beliebigen Wort suchen kann, und Suchmaschinen, die nach inhaltlichen Kategorien unterteilt eine strukturierte Angebotsübersicht bereithalten 12.

Damit ein Link auf einen Inhalt in einer Suchmaschine aufgenommen wird, gibt es drei unterschiedliche Vorgehensweisen:

a) Programme (sog. robots) durchsuchen automatisch das Netz nach neuen Inhalten und fügen automatisch neue Links dem Angebot von Suchmaschinen oder auch anderen Diensteanbietern zu.

b) Um die Arbeitsgenauigkeit der robots zu erhöhen, kann der Autor eines Inhalts sog. meta tags in seine WWW-Seiten einfügen. Darunter versteht man eine Art Stichwortangabe im Text, die für den normalen Betrachter nicht sicht- bar, bei jedem Aufruf einer HTML-Seite aber mit übertragen wird. Ein robot jedoch kann diesen Text leicht finden und verarbeiten13. Der Autor einer Seite kann beliebige Stichwörter angeben, also auch solche, die mit seinem Inhalt nichts zu tun haben.

Nach dem Robot Exclusion Standard kann der Administrator eines Webservers für den ganzen Webserver jedweden robot für die ganze Seite oder für einzelne Bereiche ausschließen. Gesperrt werden kann nur der Zugriff aller Robots, zwischen einzelnen robots kann nicht unterschieden werden, insbesondere nicht danach, von wem ein robot geschickt wurde14. Der Autor eines Inhalts kann derzeit 15 nur sehr beschränkt den Zugriff von robots auf seinen Inhalt durch Aufnahme eines robot meta tag 16 verhindern. Bezüglich beider Sperrmethoden gilt, daß sich nicht alle Programmierer von robots an diesen Robot Exclusion Standard und noch weniger an das robot meta tag halten, so daß ihre robots trotz Sperrangaben auf die Inhalte zugreifen. Die derzeit einzige durchgreifende Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, ist die Aufnahme einer umfassenden Paßwortsicherung zu allen Inhalten, was aber die Aufnahme eines Links von Hand in eine Suchmaschine oder einen anderen Inhalt nicht verhindern kann.

c) Ein neuer Inhalt, Veränderungen eines bestehenden Inhalts und das Verschwinden eines Inhalts können bei den Suchmaschinen von jedem Nutzer (also nicht nur von Autoren eines Inhalts) angemeldet werden; inzwischen gibt es sogar ein Internetangebot17, das solche Meldung für viele Suchmaschinen gleichzeitig entgegennimmt18. Die Meldung führt aber in aller Regel nicht zu einem automatischen Eintrag, meist wird vor der Übernahme in die Datenbank der Suchmaschine eine manuelle Kontrolle durchgeführt, unter anderem auch um tausendfache Meldungen einzelner Seiten zu unterbinden 19.

d) Bei Suchmaschinen, die eine beliebige Stichwortsuche erlauben, kann jedes im HTML-Code eines Inhalts aufgenommene Zeichen (ob es für einen normalen Betrachter angezeigt wird oder nicht) zu einem Verweis führen, unabhängig davon, nach welcher Zeichenkette ein Nutzer sucht20.

Die Suchmaschinen, die Kategorien bilden, arbeiten nicht vollautomatisch, sondern menschliche Datenbankbibliothekare oder Indexierer klassifizieren mit Hilfe von rund 20 000 Schlagworten die Inhalte.

Straf- und zivilrechtliche Haftung für Hyperlinks

Bei Hyperlinks können die straf- und zivilrechtliche Haftung weitgehend zusammen dargestellt werden, weil durch die Einführung des Teledienstegesetzes (TDG) im Rahmen des IuKDG 21 sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche Haftung 22 für Hyperlinks geregelt wurde23 . Die Regelungen in § 5 I-II MDStV sind wortgleich mit denen des § 5 I-II TDG und unterfallen der gleichen Auslegung. Wenn § 5 I-II TDG genannt wird, gilt die getroffene Aussage damit auch für § 5 I-II MDStV Der Unterschied zwischen § 5 III TDG und § 5 III MDStV wirkt sich in der unten beschriebenen Art und Weise aus24.

Nach § 5 TDG ergibt sich die Unterscheidung in Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TDG), die eigene Inhalte anbieten (§ 5 I TDG), fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (§ 5 II TDG) oder lediglich den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln (§ 5 III TDG)25. Daß Anbieter von Inhalten in Onlinemedien "Diensteanbieter" im Sinne des § 5 III TDG sind, ergibt sich aus §§ 3 Nr. 1, 2 II Nr. 2 TDG 26 . Hyperlinks könnten - auf den ersten Blick - sowohl § 5 I TDG als auch § 5 III TDG unterfallen.

§ 5 I TDG erfaßt nur vom Diensteanbieter selbst erstellte und angebotene Inhalte27. Hyperlinks wären dann davon erfaßt, wenn man davon ausgeht, daß der Inhalt, auf den verwiesen wird, damit zum eigenen Inhalt des Diensteanbieters wird, der den Hyperlink setzt. Die Begründung zu § 5 I TDG führt dazu aus: Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht28.

Von einem derartigen zu eigen machen kann bei Hyperlinks nicht ausgangen werden29. In Abgrenzung zu der in § 5 11 TDG vorgesehenen Regelung zur Haftungsfreistellung für zur Nutzung bereitgehaltener fremder Inhalte ergibt sich, daß zu eigen machen im Sinne des § 5 1 TDG weit mehr sein muß als die Bereithaltung zur Nutzung eines fremden Inhalts30. Bei Hyperlinks wird aber weniger getan als Inhalte zur Nutzung bereitgehalten. Denn Hyperlinks verweisen lediglich auf einen anderen Inhalt, ohne diesen indes selbst aufzunehmen oder ihn gar zur Nutzung bereitzuhalten. Durch einen Link kann daher auch nicht gewährt werden, daß der Inhalt, auf den verwiesen wird, unverändert seit dem Setzen des Link ist, oder ob er überhaupt noch vorhanden ist. Aus einem Vergleich mit § 5 III S. 2 TDG ergibt sich, daß unter zu eigen machen auch ein mehr zu dem dort behandelten kurzfristigen Zwischenspeichern (z. B. in proxy-cache-Servern) zu verstehen ist. Hyperlinks können aus diesen Gründen nicht § 5 I oder § 5 II TDG unterfallen.

Hyperlinks können daher nur unter die Haftungsbefreiung nach § 5 III TDG fallen31. Dafür spricht ebenfalls, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Diensteanbieter nicht haften sollen, wenn sie lediglich den Weg öffnen32 (Zugangsvermittlung). Haften nämlich soll nur der Urheber eines inkrimierten Inhalts 33. Mit einem Hyperlink wird aber lediglich ein Weg gewiesen zu einem anderen Inhalt, gleichsam Zugang zu diesem gewährt34. Im Rahmen des TDG wird dies dadurch gestützt, daß das TDG inhaltliche Fragen regelt, im § 5 TDG die Haftung. Wenn also im TDG von "Zugang gewähren" gesprochen wird, dann ist damit stets Zugang zu Inhalten gemeint. Das kann sowohl der physikalische als auch der inhaltliche Zugang (etwa zu einer Suchmaschine) sein.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine grundrechtliche Betrachtung. Nach Art. 5 III GG ist die Wissenschaft frei. Es ist daher völlig legitim, wenn im Rahmen eines wissenschaftlichen Werks auf inkrimierte Werke verwiesen wird35. Nichts anderes als einen solchen Verweis aber stellt ein Hyperlink dar.

Für den strafrechtlichen Bereich ist wichtig, daß gemäß Â§ 2 III StGB die Regelung des § 5 III TDG rückwirkend gilt36. Strafrechtlich gilt das Ergebnis auch für Teilnahmehandlungen. Insbesondere begeht derjenige, der einen Hyperlink setzt, keine Beihilfe zur Verbreitung inkrimierter Inhalte 37. § 5 III TDG spricht eine eindeutige Haftungsbefreiung aus. Außerdem würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn dejenige, der einen Hyperlink setzt, strafbar wäre, dejenige aber, der eine Fundstelle nachweist, straffrei bliebe.

Beim Aufruf zu strafbaren Handlungen liegt mit dem Setzen eines Links auch keine Anstiftung vor, denn diese setzt voraus, daß sich die Aufforderung des Anstifters an einen individuell bestimmten Personenkreis richtet38. Dies ist in Onlinemedien, die keine überschaubare geschlossene Benutzergruppe39 darstellen, gerade nicht der Fall. Auch ist nicht bestimmbar, wer die Seite aufruft und diesen speziellen Link benutzt 40. Im Geltungsbereich des § 5 111 MDStV41 gilt die Besonderheit, daß in Verbindung mit § 18 111 MDStV der Anbieter im Sinne des MDStV zur Sperrung verpflichtet werden kann, wenn er unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses aus § 85 TKG von dem inkrimlerten Inhalt Kenntnis erlangt hat und ihm die Sperrung technisch möglich und zumutbar ist42 . Diese Verpflichtung greift aber erst ein, wenn Maßnahmen gegen die Anbieter der Inhalte und die Anbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten, nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend sind und die Verpflichtung zur Sperrung sich (mit Ausnahme der in § 18 11 UDStV genannten Vorschriften 43) aus dem Mediendienststaatsvertrag ergibt.

Wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung

Das Verfahren vor dem LG Mannheim44 ist - soweit ersichtlich - das erste wettbewerbsrechtliche Verfahren in Deutschland zu Hyperlinks. Die daraus zu gewinnende Erfahrung ist, daß ohne die genaue Kenntnis der technischen Vorgänge eine genaue rechtliche Würdigung nicht zu treffen ist. Wettbewerbsrechtlich kommen insbesondere das unlautere Ausnutzen fremder Leistung (§ 1 UWG), das Trennungsgebot (§ 1 UWG) und die Irreführung (§ 3 UWG) in Betracht.

Aus dem Teledienstegesetz ergeben sich für die wettbewerbs- und markenrechtliche Beurteilung folgende Modifikationen der bisherigen Rechtslage:

Dejenige, der lediglich den physikalischen Zugang vermittelt, kann gemäß Â§ 5 111 TDG für den Wettbewerbsverstoß eines Dritten nicht in Anspruch genommen werden.

Soweit der physikalische Zugangvermittler (Diensteanbieter nach § 3 Nr. 1 TDG oder Anbieter nach § 3 Nr. 1 MDStV) die Daten zur Nutzung bereithält, kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Inhalte zu sperren (§ 5 11 TDG). Dabei ist ihm keine größere Prüfungspflicht aufzuerlegen als etwa einer Zeitung bei der Entgegennahme einer Anzeige. Mit anderen Worten: Es muß sich um einen offensichtlichen Wettbewerbsverstoß handeln, den zu erkennen und zu verhindern technisch möglich und zumutbar sein muß (§ 5 11 TDG).

Der Diensteanbleter, der den Link setzt, ist wettbewerbsrechtlich nach § 5 1 TDG haftbar für sein Handeln. Dabei ist aber zu beachten, daß ein Wettbewerber, der ein eigenes Angebot in einem Onlinemedium hat, damit konkludent seine Zustimmung gibt, daß Dritte mit Links auf dieses Angebot verweisen. Denn dies ist in Medien, die eine derartige Technik zulassen, die wesentliche Möglichkeit, den Inhalt bekanntzumachen. Und das schließlich ist ja der Zweck eines Inhalts in Onlinemedien: Verbreitung des Inhalts. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß diese Modifikationen im Markenrecht entsprechend gelten.

Urheberrechtliche Haftung

Das Setzen eines Links stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar, weil keine Vervielfältigung (§§ 152, 16 UrhG) angefertigt wird, sondern lediglich ein Verweis angelegt wird. Durch das Benutzen dieser Zugangsvermittlung wird eine Kopie des Inhalts in den flüchtigen Speicher und möglicherweise auf die Festplatte oder einen anderen nicht flüchtigen Datenspeicher des Nutzers geladen (Achtung: möglicher Verstoß gegen § 16 UrhG). Soweit das zu privaten Zwecken erfolgt, ist dies nach § 53 UrhG zulässig. Auch das Herunterladen zu beruflichen Zwecken ist kein Verstoß gegen das Urhebergesetz, weil der Diensteanbieter durch die Zurverfügungstellung seines Inhalts konkludent die Zustimmung dazu gegeben hat, daß dieser Inhalt möglichst oft von Nutzern angesehen wird, wozu zwingend erforderlich ist, den Inhalt in einen flüchtigen oder nicht flüchtigen Speicher zu laden45.

Damit einher geht aber nicht das Recht, diesen Inhalt als eigenen Inhalt bestimmten Nutzem anzubieten. Die Darstellung fremden Inhalts in einem Frame mit eigenen Inhalten, ohne Hinweis auf die Urheberschaft, stellt einen Verstoß gegen § 13 UrhG 46 dar, soweit der Urheber dieser nicht zugestimmt hat. Es kann sich dabei um eine Entstellung des Werks des Urhebers handeln, die dieser nach § 14 UrhG verbieten kann.

Jugendschutz

Im Rahmen des Jugendschutzes (GjS) kommt es nach § 5 IV TDG zu Modifikationen der Verantwortlichkeit 47. Danach ist ein Diensteanbieter nur dann zur Sperrung zu verpflichten, wenn ihm diese technisch möglich und zumutbar48 ist, und er ohne Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus § 85 TKG von dem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für Hyperlinks.

Fußnoten

1 Nähere Angaben zu den Autoren finden Sie auf S. 4.

2Bisher bekanntgeworden sind zwei Urteile und einige kurze Textstellen zu der Problematik: AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 30. 6. 1997 - 260 DS 857/96 (Marquardt/Radikal); LG Mannheim, Urteil v. 1. 8. 1997 - 7 0 291/97; Moritz, Strafbarkeit, in: Koch/Loewenheim (Hrsg.), Praxis des Onlinerechts, Weinheim 1997, Abschnitt 9. 10. 1.3; Ernst, NJW-CoR 1997, 224 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 115; Ernst, NJW-CoR 1997, 36 1; Koch, CR 1997, 193 ff.

3 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Inforrnations- und Kommunikationsdienste (Inforrnations- und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDG) v. 28. 7. 1997, BGBl. 1, 1870 ff.

4 BayGVBl. v. 21. 7. 1997, 225 ff.

5 WWW

6 Hypertext Markup Language.

7Eine HTML-Seite besteht damit aus einem sichtbaren und einem normalerweise unsichtbaren Teil. Der sichtbare Teil wird einem Nutzer angezeigt, wenn er die Seite aufruft, der unsichtbare Teil beschreibt den Seitenaufbau. Dieser Teil kann durch eine Veränderung der Einstellung des Browsers ebenfalls angezeigt werden. Browser sind Programme, mit denen der Nutzer sich WWW-Seiten ansehen kann.

8 Der Informationswert des WWW wächst nicht nur mit der Zahl (und Qualität) der ins Netz gestellten Informationsseiten, sondern ganz entscheidend auch mit der Zahl der Verknüpfungen.

9 Praktische Beispiele für temporäre Links sind Suchmaschinenabfragen im WWW oder Angebote wie "Top Ten der meistbesuchten Webseiten".

10 AG Berlin-Tiergarten Urteil v. 30. 6. 1997 - 260 DS 857/96 (Marquardt/ Radikal).

11 Z. B. http://www.altavista.com.

12 Z. B. http://www.yahoo.com.

13 Der normale Nutzer kann sich diesen Text ebenfalls ansehen mit der Funktion "view" oder "source".

14 Man kann also nicht den Zugriff eines robots von z. B. altavista erlauben und dafür z. B. den Zugriff eines robots von yahoo ausschließen.

15 Stand Oktober 1997.

16 Es handelt sich um eine bestimmte HTML-Angabe (content = << noindex, nofollow <<).

17 Z. B. http://altavista.telia.com/cgi-bin/query?mss=de/addurl&country--de.

18 http://www.submitit.com.

19 Diese besondere Form des spamming wird vor allem von kommerziellen Anbietern vorgenommen, um eine gute Plazierung ihres Angebots zu erreichen. Was aber durch entsprechende Gegenmaßnahmen der Anbieter von Suchmaschinen unterbunden wird.

20 Ist z. B. ein Bild in das Angebot aufgenommen, das den Dateinamen "umpf.gif" trägt, würde die Suche in einer Stichwort-Suchmaschine nach "Triumpf" auch zu einem Verweis auf das Angebot mit dem Bild "umpf.gif" (abhängig davon, wie genau die Suchabfrage eingestellt wird) führen, obwohl der Text "umpf.gif" für einen normalen Nutzer nicht angezeigt wird.

21 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDG) v. 28. 7. 1997, BGBl. 1, 1870 ff.

22 BT-Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 19, (51).

23An welcher Stelle die Prüfung der entsprechenden Merkmale vorgenommen werden soll, ist noch ungeklärt. Sieber, CR 1997, 669 ff., (671) in Fn. 17 m. w. N. BT-Drucksache 17/73 85 v. 9. 4. 1997, 51 geht von einer der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagerten Prüfung aus, während Moritz, in: Koch/Loewenheim, (Hrsg.), Praxis des Onlinerechts, Weinheim 1997, Abschnitt 9.9 und den dortigen Fußnoten von einer Prüfung innerhalb des objektiven Tatbestands in der strafrechtlichen Prüfung ausgeht und die zivilrechtliche Prüfung offenläßt.

24 Zur Abgrenzung zwischen TDG und MDStV: Hochstein, NJW 1997, 2977; Crounalqkis, NJW 1997, 2993; KrögerlMoos, ZUM 1997, 675 ff; Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9. 1.

25 § 5 IV TDG gilt nur für den verschuldensunabhängigen Bereich, vgl. BT- Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 20 E, und somit vor allem für den öffentlich-rechtlichen Bereich des GjS, vgl. Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9.11.

26 Die von Koch, Zivilrechtliche Anbieterhaftung, 200 ru, vorgenommene Unterscheidung zwischen Hyperlinks, die von Anbietern gesetzt werden, und Hyperlinks, die von Nutzern auf ihren Hompages gesetzt werden, muß daher kritisiert werden. Koch versteht unter Anbietern wohl geschäftsmäßige Zugangsvermittler. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, BT-Drucksache 13/7385, 19 rm ist es unerheblich, ob der Diensteanbieter nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit den Zugang vermittelt. Auch der private Hompageanbieter ist daher Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes. Für den Mediendienstestaatsvertrag gilt dies für den Begriff Anbieter genauso, vgl. die wortgleiche Begründung zum Mediendienstestaatsvertrag (noch unveröffentlicht).

27 BT-Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 19 ru.

28 BT-Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 19 ru.

29Koch, Zivilrechtliche Anbieterhaftung, a. a. 0., 197 lm geht dann von zu eigen gemachten Inhalten aus, wenn der Anbieter Inhalte in den von ihm selbst verantworteten Angebotsbereich übernimmt, ohne ihn als von Dritten stammendzu kennzeichnen. Da die Aufnahme eines Hyperlinks keine Aufnahme eines Inhalts, sondern den Verweis auf solchen darstellt, widerspricht dies nicht der Zuordnung von Hyperlinks zu § 5 III TDG, § 5 III MDStV

30 Von einem zu eigen machen ist etwa zu sprechen, wenn ein Diensteanbieter fremden Inhalt in einem Frame darstellt, ohne auf die Quelle hinzuweisen, sondern ihn als selbst erstellt ausgibt. Wettbewerbsrechtlich kann darin ein unlauteres Ausnutzen fremder Leistung bestehen, vgl. Ernst, Rechtliche Fragen, a. a. 0., 226 lo.

31 Ebenso: Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9. 10. 1.3; Koch, Zivilrechtliche Anbieterhaftung, a. a. 0., 200 rm.

32 BT-Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 20 rm.

33 BT-Drucksache 13/7385 v. 9. 4. 1997, 20 rm.

34 Koch, Zivilrechtliche Anbieterhaftung, a. a. 0., 198 ru, 200 rrn; Ernst, Rechtliche Fragen, a. a. 0., 224 lu; Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9.19. 1.3.

35 Maunz/Dürig, Grundgesetz, 28. Lieferung, München 1990, Art. 5 III Rn. 14; z. B. ist die Zitierung und der Verweis auf das in Deutschland verbotene Buch Adolf Hitlers, Mein Kampf, zulässig; vgl. für die Einschränkungen, der die §§ 86, 86 a StGB nach der Sozialadäquanzklausel aus §§ 86 III, 86 a III StGB unterliegen: Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 47. Aufl., München 1995, § 86 Rn. 11. Dieser Rechtsgedanke ergibt sich aus der Entscheidung des US-amerikanischen Supreme Court zum Computer Decency Act (CDA, Reno v. ACLU Supreme Court of the United Staates No. 96-511 (26. June 1997)). Aufgrund der US-amerikanischen Rechtslage (First Amendment) hat das Gericht die Beschränkungen, die der CDA einführen sollte, als Verstoß gegen die Verfassung angesehen, weil es sich um eine Beschränkung der freien Rede handele. Des weiteren könnten wissenschaftliche, unterrichtende oder aus anderen Gründen gesellschaftlich wertvolle Inhalte nicht von unwissenschaftlichen etc. Inhalten mit einer Regelung getrennt werden, die schlagwortartig bestimmte Dinge unter Strafe stellen. Dieser Gedanke geht im wesentlichen auf die Erfahrungen zurück, die mit Sperrung von news groups gemacht wurden. Dort wurden Diskussionsforen aufgrund des Vorkommens bestimmter Begriffe gesperrt, mit dem Effekt, daß z. B. auch Diskussionsforen für Arzte und Patientinnen von Brustoperationen gesperrt wurden, weil das Wort "breast" dort vorkam. Das Gericht stellt im weiteren fest, daß es derzeit keine technischen Verfahren gibt, dieses Problem zu umgehen, und der mit der manuellen Bearbeitung verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre (ebenso: Sieber, Technische Kontrollmöglichkeiten, a. a. 0.). Aus diesen Rechtsgedanken läßt sich für die deutsche Rechtslage ableiten, daß die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nur dann effektiv geschützt werden kann, wenn Onlinemedien diesem Schutz unterworfen werden. Subsumiert man derartige Medien unter die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, wären Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässig. Da eine Inhaltsanalyse nicht möglich ist (s. o.), würden dann auch Inhalte gesperrt, die unter Art. 5 Abs. 3 GG fallen und daher nicht gesperrt werden dürfen. Da Art. 5 Abs. 3 dem Art. 5 Abs. 1 GG vorgeht (Maunz/Dürig, a. a. 0., Art. 5 Abs. Ill Rn. 13), müssen daher Onlinernedien dem Art. 5 Abs. 3 GG unterfallen.

36 Im Marquardt-Verfahren ist daher davon auszugehen, daß eine Rücknahme der Berufung und eine Einstellung des Verfahrens erfolgen wird.

37A. A.: Ernst, 228 ro.

38 Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, a. a. 0., § 26 Rn. 3 m. w. N.

39 Das Internet stellt keine geschlossene Benutzergruppe dar. Ebenso stellen geschlossene Benutzergruppen, die derart groß sind, daß sie einer Öffentlichkeit nahe kommen, keinen individuell bestimmbaren Personenkreis im Sinne des § 26 StGB (Anstiftung) dar. Davon ist etwa bei größeren Online-Providern (CompuServe, AOL, T-Online etc.) auszugeben.

40 Ernst, a. a. 0., 228 lu/ro.

41 Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 1 Nr. 1 GG, für das Strafrecht und der Tatsache, daß der Bund diese Gesetzesmaterie geregelt hat, kann der MDStV strafrechtliche Wirkungen entfalten.

42 Grundsätzlich gegen eine solche Möglichkeit: Sieber, CR 1997, 669 ff., Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9.9.

43 Begründung zum Medlendienstestaatsvertrag 24.

44 LG Mannheim Urteil v. 1. 8. 1997 - 7 0 291/97.

45 Ernst, 224 ro, 225 lo. S. zur rechtlichen Beurteilung von Hyperlinks nach angelsächsischem Recht (insbesondere zum Problem der konkludenten Zustimmung): Reed, Copyright in WWW-pages - News from Shetland - Copyright in links to WWW-pages, Computer Law and Secunity Report, Vol. 13 No. 3, pp. 167-175. Interessant ist vor allem die Entscheidung Shetland Times v. Shetland News, die unter http://www.shetland-news.co.uk/oplnlon.html abgerufen werden kann.

46 Ernst, 225 lu.

47 S. grundsätzlich zum Jugendschutz in Onlinemedien: Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9.11.

48 Zur Frage der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit vgl.: Sieber, CR 1997, 669 ff; teilweise abweichend bei der Frage der Zumutbarkeit: Moritz, Strafbarkeit, a. a. 0., Abschnitt 9.9.